Historische Statuten

des

Gewerbe Vereins zu Adorf [1]

 

Nach Berathung des Entwurfs in der Versammlung am 2. Decbr. (siehe Protokoll vorher) zur Reinschrift gebracht von R. Walther, Schriftführer.

Cap. I

Zweck des Vereins

§1.

Förderung des gewerblichen und nebenbei geselligen Lebens.

 

§2.

Die Förderung des gewerblichen Lebens soll erzielt werden:

a, durch Verlesen gewerblicher Schriften in den Versammlungen;

b, durch Ausstellung gelungener Arbeiten bei größeren Vereins-Versammlungen;

c, durch Bekanntmachung derselben in öffentlichen Blättern;

d, durch Verlosung (?) zu diesem Zwecke dem Verein überlassener Arbeiten;

e, durch Berathung gewerblicher Angelegenheiten von dazu gewählten Deputationen;

 

§3.

Die Förderung des geselligen Lebens erhofft man zu erreichen:

a, durch die allwöchentliche Versammlung der Vereinsmitglieder;

b, durch Zuziehung von Angehörigen der Mitglieder an Sonn- und Festtagen;

c, durch die Feier eines Stiftungsfestes.

 

Cap. II

Mitgliedschaft des Vereins

A Dauer der Mitgliedschaft

§4.

Aufnahme der Mitglieder. Jeder unbescholtene Mann, der das 21. Lebensjahr erreicht hat, ist aufnahmefähig.

 

§5.

Anmeldungen erfolgen beim Derectorium. Der Vorstand trägt denselben der Versammlung vor und werden durch Ballotage zur Abstimmung gebracht. Der Aufgenommene erhält dann gegen Erlegung des Eintrittsgeldes anstatt besonderen Aufnahme-Patentes ein Exemplar der Statuten.

 

§6.

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit geschehen, jedoch ist derselbe zuvor dem Directorium zu melden.

 

§7.

Mitglieder, die sich in den Versammlungen unanständig, oder sonst unwürdig verhalten, oder auch die Zwecke des Vereins zu stören suchen, können durch Beschluß der Versammlung ausgeschlossen werden.

 

 

 

 

§8.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht am Vereins-Vermögen und können vor Jahresfrist nicht wieder aufgenommen werden. Alsdann greifen die Bedingungen unter §4 und §5 wieder Platz.

 

B. Rechte der Mitglieder.

§9.

Jedes Mitglied ist berechtigt zunächst zur Theilnahme an den allgemeinen Versammlungen. An Deputationsversammlungen jedoch dürfen nur dazu Gewählte Theil nehmen.

 

§10.

Nur zu allgemeinen Versammlungen können Mitglieder Freunde als Gäste, nach vorheriger Anmeldung beim Vorstande einführen.

 

§11.

Jedes Mitglied hat das Recht „für“ oder „gegen“ gestellte Anträge zu stimmen. Die Hälfte der Vereinsmitglieder ist beschlußfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet nicht, sondern zwei Dritttheile der Anwesenden.

 

§12.

Am Vereins-Vermögen hat jedes Mitglied gleichen Antheil.

 

§13.

Jedes Mitglied hat das Recht durch den Vorstand seine Anträge der Gesellschaft mittheilen zu lassen, doch können sie nicht gleich, sondern erst in der nächsten Versammlung zur Abstimmung gelangen – mit Aufnahme von Fällen, die keinen Verzug erleiden, worüber der Vorstand entscheidet.

 

C. Pflichten der Mitglieder

 

§14.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sowohl die Geldbeiträge pünktlich abzuführen, als auch nach Kräften durch Wort und That für die Förderung der Vereinszwecke Sorge zu tragen.

 

§15.

Die Beiträge (pro Monat einen Neugroschen) exclusivo das auf 5 Ngr. festgesetzten Eintrittsgeldes sind am Monatsschlusse an den Cassierer abzuführen. Mitglieder, die solchen unbeachtet lassen und mit ihren Beiträgen längere Zeit und zwar über ½ Jahr restiren setzen sich der Ausschließung aus.

 

§16.

Jedes Mitglied ist verpflichtet in der Deputation wohin es durch das Vertrauen der Gesellschaft gewählt wird, nach Kräften zu wirken – insbesondere auch seine Lehrlinge und Pflegebefohlenen zum Besuche der Sonntagsschule anzuhalten.

 

Cap. III

Leitung und Verwaltung des Vereins.

§17.

Die Leitung und Verwaltung des Vereins steht dem Directorium und Comité zu. Die Wahl beider geschieht alljährlich durch Abstimmung sämmtlicher Anwesender in der ersten Versammlung nach dem Stiftungsfest, welches mit der kirchlichen Geburtstagsfeier seiner Sr. Majestät des Königs begangen wird.

 

 

 

§18.

Der Vorstand hat bei den Versammlungen den Vorsitz, eigne, oder Anträge der Mitglieder beim Comité oder bei Plenarversammlungen zur Abstimmung zu bringen, Vorlagen auszuarbeiten und überhaupt für immer neue Belebung des Vereins Sorge zu tragen. Auch steht ihm das Recht der entscheidenden Stimme zu bei Stimmengleichheit, sowie die Verpflichtung alle vom Vereine ausgehenden Schriften zu unterzeichnen und die Registrande zu führen.

 

§19.

Der Schriftführer führt die Protokolle bei dem Comité – und Plenarsitzungen, unterzeichnet nächst dem Vorstande alle von ihm gefertigten Schriften, führt die auswärtige Correspondenz und übernimmt die Aufsicht und Aufbewahrung der Vereinsbibliothek.

 

§20.

Dem Cassierer liegt das gesamte Cassenwesen des Vereins ob. Er legt in das zur Wahl des neuen Directoriums schon bestimmten Versammlung vor Beginn des Wahlactes Rechnung ab.

Zu den Einnahmequellen gehören die Eintrittsgelder, Beiträge, der etwaige Verkauf von Loosen bei Verloosungen und auch Schenkungen. Damit bestreitet er den gesammten Kostenaufwand des Vereins, der in Anschaffung von Papier, an Leseschriften und in Portoauslage etc. besteht.

 

§21.

Das Comité bestehend aus vier in derselben Weise zu wählenden Mitgliedern, hat in allen wichtigeren Angelegenheiten das Dirctorium mit Rath und That zu unterstützen.

 

§22.

Deputationen haben bloß vereinzelte Aufgaben zu erledigen und haben ihren Referenten unter sich zu wählen.

 

Cap. IV

Zeit und Ort der Versammlungen

§23.

Plenarversammlungen finden Statt  für die Mitglieder im Winter – und zwar vom Monat October bis Monat März – für gewerbliche Zwecke an jedem Mittwoch, und für insbesondere gesellige Zwecke an Sonn- und Festtagen;

Im Sommer – und zwar von Monat April bis Monat September – an jedem ersten Mittwoch des Monats nur zu gewerblichen Zwecken, und bei besonderen Veranlassungen durch Einladungen.

 

§24.

Der Ort ist für die folgende Versammlung entweder durch Verabredung bei der eben stattfindenden oder durch Circular, oder auch durch Zeichen im Wochenblatte zu bestimmen.

 

 



[1] HAV Stadt Adorf Nr. 1282 Bd. 1