Statuten des Gewerbe-Vereins zu Adorf
[1]

A. Vom Verein

Cap. 1. Zweck des Vereins

§. 1.

Der Zweck des Gewerbe-Vereins besteht in der Förderung des gewerblichen und ökonomischen, nebenbei auch des geselligen Lebens.

§. 2.

Die Förderung des gewerblichen und ökonomischen Lebens soll erzielt werden:

 

a.      durch gewerbliche und ökonomische Vorträge und Vorlesen gewerblicher und ökonomischer Schriften;

b.      durch Ausstellung gelungener Arbeiten;

c.       durch Bekanntmachung der besten Arbeiten in öffentlichen Blättern;

d.      durch Verloosung zu diesem Zwecke dem Verein überlassener Arbeiten,

e.      durch Berathung gewerblicher und ökonomischer Angelegenheiten von dazu gewählten Deputationen,

f.       durch Förderung von gewerblichen Fortbildungsschulen.

§. 3.

Die Förderung des geselligen Lebens hofft man zu erreichen:

a.      durch Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder;

b.      durch Zuziehung von Angehörigen der Mitglieder an Sonn- und Festtagen;

c.       durch die Feier eines Stiftungsfestes, welches in der Nähe des jedesmaligen Geburtstages Sr. Majestät des Königs begangen wird

Cap. II. Leitung und Verwaltung des Vereins

§. 4.

Die Leitung und Verwaltung des Vereins steht dem Direktorium und Comité zu. Die Wahl beider geschieht alljährlich durch Abstimmung in der ersten Versammlung nach dem Stiftungsfest.

§. 5.

Der Vorstand hat bei den Versammlungen den Vorsitz, eigene, oder Anträge der Mitglieder beim Comité oder bei Plenarversammlungen  zur Abstimmung zu bringen, Vorlagen auszuarbeiten, alle vom Verein ausgehenden Schriften zu unterzeichnen, die Registrande zu führen, und überhaupt für immer neue Belebung des Vereins Sorge zu tragen. Auch steht ihm das Recht der entscheidenden Stimme zu bei Stimmengleichheit.

 

§. 6.

Der Schriftführer führt die Protokolle bei dem Comité- und Plenarsitzungen, so wie die auswärtige Correspondenz, unterzeichnet nächst dem Vorstande alle von ihm gefertigten Schriften und übernimmt die Aufbewahrung der Vereinsbibliothek.

§.7.

Dem Cassirer liegt das gesamte Cassenwesen des Vereins ob. Er legt in der zur Wahl des neuen Directoriums schon bestimmten Versammlung vor Beginn des Wahlactes Rechnung ab.

§. 8.

Das Comité, bestehend aus vier in derselben Weise wie das Directorium zu wählenden Mitgliedern, hat in allen wichtigen Angelegenheiten das Directorium mit Rath und That zu unterstützen und hat die besondere Aufgabe, den Besuch der gewerblichen Fortbildungsschulen zu fördern und zu controllieren.

§. 9.

Deputationen haben blos vereinzelte Aufgaben zu erledigen und ihre Referenten unter sich zu wählen.

Cap. III. Vermögen des Vereins

§. 10.

Die Einnahme des Vereins besteht in Eintrittsgeldern, Beiträgen, etwaigen Verkauf von Loosen (§ 2 d), Schenkungen ec.

§. 11.

Von diesem Vermögen sind die Bedürfnisse des Vereins zu bestreiten.

§. 12.

Der Verein als solcher darf nie Schulden machen.

§. 13.

Bei Auflösung des Vereins (§. 15) haben die noch vorhandenen Mitglieder nach Belieben über das Vereinsvermögen zu verfügen; die ganze Vereinsbibliothek hingegen wird Eigenthum der Sonntagsschule.

Cap. IV. Zeit und Ort der Versammlungen

§. 14.

Plenarversammlungen finden nur für gewerbliche Zwecke im Winter – vom Anfang Oktober bis Ende März – allwöchentlich am Mittwoch statt; im Sommer dagegen – vom April bis September – theils zu gewerblichen, theils zu geselligen Zwecken an jedem ersten Mittwoch des Monats.

§. 15.

Der Verein kann so lange, als die Zahl seiner Mitglieder noch 20 beträgt, nicht aufgelöst werden.

§.16.

Der Ort für die folgende Versammlung ist entweder durch Verabredung bei der eben stattfindenden oder durch Circular oder auch im Localblatte bekannt zu machen (vergl. §. 21 und §. 25).

Von den Mitgliedern.

Cap.I. Dauer der Mitgliedschaft.

§. 17.

Jeder bürgerliche Achtung genießende Mann, der das 21. Lebensjahr erreicht hat, ist aufnahmefähig.

§. 18.

Anmeldungen erfolgen beim Directorium. Der Vorstand trägt dieselben bei der nächsten Zusammenkunft des Vereins vor, worauf in der auf letztere folgende Versammlung die Abstimmung durch Ballotage erfolgt. Der Aufgenommene erhält gegen Erlegung des Eintrittsgeldes anstatt besonderen Aufnahmepatents ein Exemplar der Statuten.

§. 19.

Der Austritt aus dem Verein kann nach vorheriger Meldung bei dem Directorium jederzeit geschehen. Die Verbindlichkeit gegen die Casse des Vereins bleibt davon unberührt.

§. 20.

Mitglieder, die sich in den Versammlungen unanständig, oder sonst unwürdig verhalten, oder die Zwecke des Vereins zu stören suchen, können durch Beschluß der Versammlung -  jedoch nur bei einer Mehrzahl von  ⅔ - ausgeschlossen werden.

§. 21.

Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur dann beschlossen werden, wenn dieser Gegenstand - natürlich ohne Namensnennung – vorher auf die im Localblatte zu veröffentlichende Tagesordnung gebracht worden ist.

§. 22.

Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben kein Recht an dem Vereinsvermögen. Ausgeschlossene können nie wieder aufgenommen werden. Mitglieder, die sich nur zeitweise von hier entfernt haben, behalten, wenn sie ihre Beiträge fort- oder nachzahlen, ihre Mitgliedschaft. Bei Ausgetretenen greifen die Bedingungen der §§ 17 und 18 wieder Platz.

Cap. II. Rechte der Mitglieder.

§.23.

Jedes Mitglied ist zunächst zur Theilnahme an den allgemeinen Versammlungen berechtigt. An Deputationsversammlungen jedoch dürfen nur dazu Gewählte Theil nehmen.

§. 24.

Nur zu allgemeinen Versammlungen können Mitglieder Fremde als Gäste, nach vorheriger Anmeldung beim Vorstande, einführen.

§.25.

Jedes Mitglied hat das Recht, für oder gegen gestellte Anträge zu stimmen. Ueber die Beschlußfähigkeit der erschienenen Mitglieder entscheidet das Directorium nach seinem Ermessen. Handelt es sich aber um Abänderung der Statuten, so muß unter Angabe des Gegenstandes auf der Tagesordnung eine Generalversammlung berufen werden, wobei die Nichterschienenen für einwilligend geachtet werden.

§. 26.

Am Vereinsvermögen hat jedes Mitglied gleichen Antheil.

§. 27.

Jedes Mitglied ist berechtigt, durch den Vorstand seine Anträge der Gesellschaft mittheilen zu lassen, doch können sie nicht sogleich, sondern erst in der nächstfolgenden Versammlung zur Abstimmung gelangen – mit Ausnahme von Fällen, die keinen Verzug erleiden, worüber der Vorstand entscheidet.

Cap. III. Pflichten der Mitglieder

§. 28.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Kräften durch Worte und That für die Förderung der Vereinszwecke Sorge zu tragen, die Geldbeiträge pünktlich abzuliefern und sofort nach seiner Aufnahme entweder einen Baum – Obst oder Nutzholz – auf seinem eigenen oder den dazu angewiesenen Commun-Grund und Boden zu pflanzen oder diesem Behufe 2 ½ Ngr. in die Baumpflanzungscasse zu entrichten.

§. 29.

Die Beiträge zur Vereinscasse, monatlich ein Neugroschen, ausschließlich des auf 15 Ngr. Festgesetzten Eintrittsgeldes, sind am Monatsschlusse an den Cassirer abzuführen. Mitglieder, welche mit ihren Beiträgen nur ½ Jahr restiren, werden nach Erfolglosigkeit einmaliger schriftlicher Erinnerung in der darauf folgenden Versammlung ausgeschlossen.

§. 30.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, in der Deputation, wohin es gewählt wird, nach Kräften zu wirken, und insbesondere auch seine Lehrlinge und Pflegebefohlenen zum Besuche der gewerblichen Fortbildungsschulen anzuhalten.

 



[1] HAV Adorf 1282/15 ca. 1862