Satzung des Gewerbe-Vereins zu Adorf i. Vogtl.[1]
Druck von August Geilsdorf, Adorf i.
V.
1.
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist Förderung des Gewerbewesens und Wahrung gewerblicher Interessen.
Derselbst soll erstrebt werden durch Besprechung über Erscheinungen im gewerblichen Leben, durch allgemein faßliche Vorträge, insbesondere solche über Gewerbebetrieb, Volkswirtschaft, Technologie usw., durch Beantwortung gewerblicher Fragen, Fachzeitschriften, Bücher und durch sonstige als zweckmäßig erkannt
e Maßnahmen.
2.
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, welche nach
Maßgabe der bestehenden Gesetzgebung das Mitgliedsrecht
einer Gesellschaft erlangen
können. Durch Beschluß des Vereins können Mitglieder, welche namhafte
Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.
Aufnahme eines Mitgliedes
Diejenige Person, welche Mitglied werden will, hat sich beim Vereinsvorsitzenden schriftlich anzumelden. Der Vorstand hat die Beschlußfassung über diese Aufnahme in der nächsten Vorstandssitzung zu veranlassen.
4.
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
1. an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
2. in jeder Angelegenheit Vorschläge zu machen,
3. zu jedem Amte zu wählen und gewählt zu werden.
5.
Verpflichtungen der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. das Eintrittsgeld, sowie die monatlichen Beiträge, welche durch Vereinsbeschluß festgestellt werden, pünktlich zu entrichten,
2. den Vorstands- und Vereinsbeschlüssen genau nachzukommen,
3. die Satzungen zum Zeichen, daß er sich denselben unterwirft, zu unterschreiben.
6.
Austritt eines Mitgliedes und Erlöschen
der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.
Wer länger als ein Jahr den festgesetzten Beitrag trotz wiederholter Aufforderung nicht bezahlt, hört auf Mitglied zu sein. Wer sich unpassendes Auftreten gegen den Vorstand oder gegen Vereinsmitglieder zu Schulden kommen läßt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann nach Beschluß des Vorstandes, wenn von diesem zwei Drittel anwesend sind und von den Anwesenden zwei Drittel für die Ausschließung stimmen, vom Vereine ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht eine Berufung an den Verein zu.
Der Verein besteht unter den übrigen Mitgliedern fort, wenn ein Mitglied kündigt oder stirbt oder statutengemäß ausgeschlossen wird oder der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird; es scheidet beim Eintritte eines solchen Ereignisses das Mitglied, dessen Person es betrifft, aus dem Vereine und es erlischt dadurch dessen Anspruch an das Vereinsvermögen.
7.
Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden,
2. „ zweiten „ als Stellvertreter,
3. „ ersten Schriftführer,
4. „ zweiten „ als Stellvertreter,
5. „ Schatzmeister,
6. „ Bücherwart,
7. vier Beisitzern
8.
Wahl des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder werden alljährlich in der ordentlichen Hauptversammlung, welche Ende Januar oder Anfang Februar stattfindet, in der Weise gewählt, daß jedes Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet. Jedes Vorstandsmitglied hat demnach sein Amt zwei Jahre zu verwalten, ist aber wieder wählbar. Die Hauptversammlung ist, abgesehen von der erschienenen Mitgliederzahl, stets beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit finden zwei Wahlgänge statt; ist auch bei diesem zweiten Wahlgange keine Stimmengleichheit zu, so entscheidet das Los.
9.
Satzungsänderungen können nur mit Genehmigung einer Hauptversammlung vorgenommen werden.
10.
Die Vereinsversammlungen werden in der Regel allmonatlich in den Abendstunden im Vereinslokale abgehalten und sind öffentlich bekannt zu geben.
11.
Der Vorstand ist ermächtigt, Versammlungen und in wichtigen Angelegenheiten des Vereins außerordentliche Hauptversammlungen auzuberaumen, und ist verpflichtet, das Letztere zu tun, wenn solches von wenigstens fünfzehn Mitgliedern beantragt wird.
12.
In allen Versammlungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Außerdem hat er das Recht, in ganz dringenden Fällen Ausgaben bis zu 29 Mk., welche nicht wiederkehrend sind, zu bestreiten.
13.
Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur dann stattfinden, wenn der Verein bis auf fünfzehn Mitglieder zusammengeschmolzen ist und diese durch absolute Stimmenmehrheit dessen Auflösung beschließen. Das vorhandene Vereinsvermögen wird einer oder mehreren, die gewerblichen Interessen fördernden Instituten übergeben.
Adorf, am 1. Juni 1903
Der Vorstand des Gewerbevereins
Bernhard Hering, I.
Vors.
Richard Gierschick,
II. Vors.
Adolf Hoyer, I.
Schriftführer
Albin Geipel, II. „
Heinrich Teichmann,
Schatzmeister
Hermann Künzel, Bücherwart
Hermann Fischbach Beisitzer
Ferdinand Georgi
Beisitzer
Friedrich Galsterer
Beisitzer
Johann Stübiger Beisitzer