Satzung des Gewerbe-Vereins zu Adorf i. Vogtl.[1]


Druck von August Geilsdorf, Adorf i. V.

1.

Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist Förderung des Gewerbewesens und Wahrung gewerblicher Interessen.

Derselbst soll erstrebt werden durch Besprechung über Erscheinungen im gewerblichen Leben, durch allgemein faßliche Vorträge, insbesondere solche über Gewerbebetrieb, Volkswirtschaft, Technologie usw., durch Beantwortung gewerblicher Fragen, Fachzeitschriften, Bücher und durch sonstige als zweckmäßig erkannt

e Maßnahmen.

 

2.

Mitglieder des Vereins

 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, welche nach Maßgabe der bestehenden Gesetzgebung das Mitgliedsrecht einer Gesellschaft erlangen können. Durch Beschluß des Vereins können Mitglieder, welche namhafte Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

3.

Aufnahme eines Mitgliedes

 

Diejenige Person, welche Mitglied werden will, hat sich beim Vereinsvorsitzenden schriftlich anzumelden. Der Vorstand hat die Beschlußfassung über diese Aufnahme in der nächsten Vorstandssitzung zu veranlassen.

 

4.

Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht:

1.      an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

2.      in jeder Angelegenheit Vorschläge zu machen,

3.      zu jedem Amte zu wählen und gewählt zu werden.

 

5.

Verpflichtungen der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1.      das Eintrittsgeld, sowie die monatlichen Beiträge, welche durch Vereinsbeschluß festgestellt werden, pünktlich zu entrichten,

2.      den Vorstands- und Vereinsbeschlüssen genau nachzukommen,

3.      die Satzungen zum Zeichen, daß er sich denselben unterwirft, zu unterschreiben.

 

 

6.

Austritt eines Mitgliedes und Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.

Wer länger als ein Jahr den festgesetzten Beitrag trotz wiederholter Aufforderung nicht bezahlt, hört auf Mitglied zu sein. Wer sich unpassendes Auftreten gegen den Vorstand oder gegen Vereinsmitglieder zu Schulden kommen läßt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann nach Beschluß des Vorstandes, wenn von diesem zwei Drittel anwesend sind und von den Anwesenden zwei Drittel für die Ausschließung stimmen, vom Vereine ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht eine Berufung an den Verein zu.

Der Verein besteht unter den übrigen Mitgliedern fort, wenn ein Mitglied kündigt oder stirbt oder statutengemäß ausgeschlossen wird oder der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird; es scheidet beim Eintritte eines solchen Ereignisses das Mitglied, dessen Person es betrifft, aus dem Vereine und es erlischt dadurch dessen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

7.

Vorstand des Vereins

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1.      dem ersten Vorsitzenden,

2.             zweiten                     als Stellvertreter,

3.             ersten Schriftführer,

4.             zweiten                      als Stellvertreter,

5.             Schatzmeister,

6.             Bücherwart,

7.      vier Beisitzern

 

8.

Wahl des Vorstandes

 

Die Vorstandsmitglieder werden alljährlich in der ordentlichen Hauptversammlung, welche Ende Januar oder Anfang Februar stattfindet, in der Weise gewählt, daß jedes Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet. Jedes Vorstandsmitglied hat demnach sein Amt zwei Jahre zu verwalten, ist aber wieder wählbar. Die Hauptversammlung ist, abgesehen von der erschienenen Mitgliederzahl, stets beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit finden zwei Wahlgänge statt; ist auch bei diesem zweiten Wahlgange keine Stimmengleichheit zu, so entscheidet das Los.

 

9.

Satzungsänderungen können nur mit Genehmigung einer Hauptversammlung vorgenommen werden.

 

10.

 

Die Vereinsversammlungen werden in der Regel allmonatlich in den Abendstunden im Vereinslokale abgehalten und sind öffentlich bekannt zu geben.

 

 

 

 

11.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, Versammlungen und in wichtigen Angelegenheiten des Vereins außerordentliche Hauptversammlungen auzuberaumen, und ist verpflichtet, das Letztere zu tun, wenn solches von wenigstens fünfzehn Mitgliedern beantragt wird.

 

12.

 

In allen Versammlungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Außerdem hat er das Recht, in ganz dringenden Fällen Ausgaben bis zu 29 Mk., welche nicht wiederkehrend sind, zu bestreiten.

 

13.

 

Auflösung des Vereins

 

Eine Auflösung des Vereins kann nur dann stattfinden, wenn der Verein bis auf fünfzehn Mitglieder zusammengeschmolzen ist und diese durch absolute Stimmenmehrheit dessen Auflösung beschließen. Das vorhandene Vereinsvermögen wird einer oder mehreren, die gewerblichen Interessen fördernden Instituten übergeben.

 

Adorf, am 1. Juni 1903

 

Der Vorstand des Gewerbevereins

 

                                               Bernhard Hering, I. Vors.

                                               Richard Gierschick, II. Vors.

                                               Adolf Hoyer, I. Schriftführer    

                                               Albin Geipel, II.    

                                               Heinrich Teichmann, Schatzmeister

Hermann Künzel, Bücherwart

 

Hermann Fischbach  Beisitzer

Ferdinand Georgi       Beisitzer            

Friedrich Galsterer     Beisitzer

Johann Stübiger        Beisitzer

 



[1] HAV, Stadt Adorf Nr. 1282, Bd. 17