Vorschlag Neufassung der Satzung vom Gewerbeverein Adorf e.V.


Änderungsvorschläge bitte per Mail an: mail@gewerbeverein-adorf.de


§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Adorf (Vogtl.)" und ist eine Gemeinschaft von Handel, Handwerk, Gewerbe und Industrie sowie der freischaffenden Berufe.
Er hat seinen Sitz in Adorf (Vogtl.); ist unpolitisch, konfessionell nicht gebunden und in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2
Zweck und Ziel

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe), der freiberuflich Tätigen, anderer Vereine sowie dem Verein nahe stehende und sympathisierende Einzelpersonen der Stadt Adorf, anliegende Städte und Gemeinden, zur Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf regionaler und überregionaler Ebene.

Der Verein soll

- mit der Stadtverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,

- durch Werbeaktionen den Konsumenten und Bürgern auf das örtliche Angebot aufmerksam machen,

- durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine Weiterbildung ermöglichen,

- durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,

- durch Mitwirkung in den örtlichen, regionale und überregionalen Organisationen zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beitragen.


§3
Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Satzung anerkennen. Sie sollten vorzugsweise dem in §1 genannten Kreis angehören oder als Vertreter eines Gewerbebetriebes in Adorf tätig sein.

2. Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme neuer Mitglieder ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung natürliche Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne des Vereins erworben haben, zur Ernennung zum Ehrenmitglied vorschlagen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung des Unternehmens oder der Institution (bei juristischen Personen). Ein Anspruch am Vereinsvermögen oder Einrichtungen des Vereins steht dem Ausscheidenden nicht zu.

5. Der Austritt erfolgt grundsätzlich zum Ende des Kalenderjahres; er ist mindestens drei Monate vorher schriftlich zu erklären.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.


§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur:

1. Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.

2. Teilnahme an den Einrichtungen des Vereines,

3. Mitwirkung in den Fachgruppen.

4. Beantragung von Unterstützung bei Problemen, die die gewerbliche Existenz des Mitglieds gefährden oder beeinträchtigen. Das Mitglied hat dabei ein Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand und aller Mitglieder des Vereins.


Pflichten:

Die Beschlüsse des Vereins, werden für alle Mitglieder verbindlich. Jedes Mitglied hat 1 Stimme, in einer Mitgliederversammlung. Diese Stimme kann an einen Vertreter des Mitglieds übergeben werden.Als Mitglied kann man in die Organe des Vereins gewählt werden. Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.




§5 Beitrag

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Zur Festlegung der Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit erlässt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

2. Gerät ein Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug, gilt seine Mitgliedschaft als verwirkt. Über die Gewährung eines beantragten Zahlungsaufschubs entscheidet der Vorstand.


§6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung


§7
Der Vorstand besteht aus: 5 Vorstandsmitgliedern.

Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder, Schriftführer, Beauftragter für Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Kassierer, werden je nach Aufgabe unter den Mitgliedern des Vorstandes zugeteilt. Zur Gerichtlichen und auβergerichtlichen Vertretung des Vereines wird jeweils ein Mitglied des Vorstandes und ein Stellvertreter bestimmt Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit kommt kein Beschluss zustande.Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende alleine und die übrigen Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind. Wichtige Entscheidungen dürfen nicht durch einzelne Mitglieder des Vorstands gefasst werden.Sie bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstands. Ausgaben oder Zahlungen des Vereins über mehr als 50,00 ∈ sind durch den Vorstand per Abstimmung fest zu legen und im Protokoll zu erfassen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuβ ihm übertragen.Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand hat primär die Interessen und Aufgaben vom Gewerbeverein wahrzunehmen.

Im einzelnen haben

a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuβ- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten,

b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und durch den Schriftführer zu archivieren. Eine Abschrift vom Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen zeitnah allen Vorstandsmitgliedern zu übergeben.

c) der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschuβmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuβ für die Wahl des Vorsitzenden.


§8
Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen gebildet werden. Es steht einem Mitglied frei, sich mehreren Fachgruppen anzuschlieβen.
Beschlüsse der Fachgruppen haben den Charakter von Empfehlungen an den Vorstand. Über solche Empfehlungen muss der Vorstand innerhalb einer Frist von längstens drei Wochen beraten und entscheiden.


§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Weitere Versammlungen sind insbesondere einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies beantragt. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich bzw. auf elektronischem Weg per E-Mail. Die Tagesordnung ist Bestandteil der Einladung.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Nach Beendigung von Diskussionen und nur dem Verein betreffende Absprachen, kann ein öffentlicher Teil die Mitgliederversammlung erweitern. Hier können alle interessierten oder geladenen Personen teilnehmen. Dabei steht es dem Vereine frei, den Nicht-Mitgliedern eine Rederecht zu gestatten bzw. eine öffentliche Diskussion zu führen.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren sowie die Personen, die die Verwendung der Finanzmittel zu prüfen haben (Revisoren). Sie beschlieβt auβerdem über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins
insbesondere über
- Satzungsänderungen
- Arbeitsprogramme
- Finanzpläne
- Beitragsordnung
sowie über Angelegenheiten mit bedeutender Auβenwirkung. Auβerdem entscheidet sie über die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters nach Vorlage von Revisionsberichten.

3. Anträge für die Mitgliederversammlungen bzw. Erweiterungen der Tagesordnungspunkte sollen mindestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer eingereicht werden. Über Anträge auf Ergänzung oder Wegfall eines Tagesordnungspunktes der erst in der Mitgliederversammlung gestellt wird, beschlieβt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit ausreichend.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Wahl des Vorstandes ist die 2/3- Mehrheit der anwesenden
und für die Auflösung des Vereins die 2/3- Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. In den letztgenannten beiden Fällen ist auch Briefwahl möglich.

5. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichen ist. Das Protokoll ist allen Vereinsmitglieder zur Kenntnis zu geben.




§10
Vorsitz der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstand.

§11
Auflösung des Vereins

1. Bei beschlossener Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlieβt, der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter die gemeinsamen Liquidatoren.

2.Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschlieβt die Mitgliederversammlung.


§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am ........... beschlossen. Sie tritt ab ........ in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 17. Marz 2011.


Adorf, am .......


Vorsitzender................................. Stellvertreter................................. Kassenführer ..................................... Vostandsmitglied...................................


Vostandsmitglied...................................


Adorf/Vogtl. am ...........................................