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Geschicklichkeit oder Zufall? |
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Die Akte "Einschreiten gegen die
Automatenbesitzer" aus dem Bestand der Stadt Adorf im Historischen
Archiv des Vogtlandkreises aus dem Jahre 1910 belegt, dass es mit diesen
Automaten ein größeres Problem gab, welches einer Klärung zugeführt werden
musste. Hierbei ging es nicht um den
Zimmerschießstand oder den Verkaufsautomaten der Fa. Gebr. Kirmse, sondern um
sogenannte Geschicklichkeitsautomaten in Gaststätten, Cafés und anderen
Einrichtungen. Es gab zu diesen Automaten sehr unterschiedliche Auffassungen
darüber, ob es sich hierbei um die Geschicklichkeit der Spieler oder in
erster Linie um Zufall und damit unerlaubtem Glücksspiel handelt. Die Grenzen
hierfür waren damals wie heute nicht immer ganz eindeutig. Auslöser für die
ganze Angelegenheit war eine Beschwerde eines Kaufmanns aus Plauen, dem das
Aufstellen von Geldspielautomaten untersagt wurde und er sich wegen
Ungleichbehandlung beklagte. Aus diesem Grunde fragte die Königliche
Amtshauptmannschaft beim Stadtrat in Adorf nach, ob für den Betrieb dieser
Automaten in Adorf eine juristische Entscheidung dahingehend vorliegt, dass
diese Automaten nicht als Glücksspielautomaten eingestuft sind. In einem ersten Schritt wurde in Adorf
eine Übersicht zu den in Adorf vorhandenen
"Geschicklichkeitsautomaten" mit dem Ergebnis erstellt, dass sich
in 14 Einrichtungen in Summe 17 Automaten verschiedener Modelle und
Lieferanten befinden. Daraufhin erließ der Stadtrat am 25.
Februar 1910 einen Plenar-Beschluss mit dem Inhalt, dass die Inbetriebsetzung
von Ausspielautomaten verboten wird, soweit es sich um Geldspielautomaten
handelt. Am 2. März 1910 wurden die Betreiber der
Schanklokale mit den betreffenden Automaten über obigen Beschluss des
Stadtrates informiert. Dass dieser Beschluss nicht akzeptiert wurde, belegt
ein Schreiben der Stadt Adorf vom 13. August 1910. In diesem heißt es wie
folgt: "Nach neueren Entscheidungen und
nach den Gutachten von Sachverständigen sind alle Geldspielautomaten,
gleichviel welcher Art als Geldspielinstrument anzusehen und somit nach § 284
und 286 des R. St. G. B. verboten. Sie werden hierauf aufmerksam gemacht,
dass, wenn bei einer demnächst stattfindenden Revision in einer Restauration
ein Geldspielautomat vorgefunden wird, die Beschlagnahme des Apparats samt
Geldinhalt und Strafanzeige erfolgen wird." Dieses
Schreiben wurde folgenden Herren zur Unterschrift vorgelegt: · Hermann Lehmann, Rüdesheimer · Albert Geigenmüller, Deutsches Haus · Hermann Nürnberger, Blauer Engel · August Kohle, Goldener Stern · Richard Wild, Wilds Restaurant ·
Emil
Enge · Arthur Obenaus
(Schreckenbach), Deutsche Flotte · Fritz Bäume, Schützenhaus · Franz Meissner, August's
Ruh · Robert Reindel, Landhaus ·
Geigenmüller/Martin,
Hopfenblüte ·
Max
Thoß, Feldschlößchen ·
Eduard
Höfer, Zur Alp ·
Otto
Sommer, Café Central Zu diesem Zeitpunkt hatten die fett
gedruckten Schanklokale bereits keine Spiel- bzw. Geldautomaten mehr im
Einsatz. Eine Kontrolle per 29.12.1910
bestätigte, dass alle Automaten beseitigt wurden. Der Zeitpunkt für die Kontrolle zeigt,
dass der Stadtrat den Betreibern großzügig Zeit für die Umsetzung der
Beschlüsse einräumte. |
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Für mich war auf der einen Seite interessant
zu lesen, wie viele Schanklokale einen oder mehrere solcher Spielautomaten
besaßen und auf der anderen Seite, wie den örtlichen Polizeibehörden wegen
der komplizierten Rechtslage dringend angeraten wurde, die Genehmigung zum
Betreiben solcher Automaten in Gaststätten nur bei Vorlage einer
gerichtlichen Entscheidung zu erteilen. |
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Leider habe ich keine urheberrechtsfreien
Fotos von den in der Akte aufgeführten Spielautomaten gefunden. Sie sind aber
alle im Internet unter https://alte-spielautomaten.de/ zu finden. Die
Abbildungen der Automaten Helios, Fixstern oder Senta erinnerten mich sehr an
meine "Rummelbesuche" vor 50 Jahren. Ich kann bestätigen, dass es
bei den Automaten nur wenig auf Geschicklichkeit angekommen ist. Die 10 oder
20 Spielmarken vom Taschengeld waren nicht nur bei mir regelmäßig schnell
verspielt. Viel Glück! Klaus-Peter Hörr |