Satzung des Gewerbevereins Adorf.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Adorf (Vogtl)" und ist eine Gemeinschaft von Handel, Handwerk, Gewerbe und Industrie sowie der freischaffenden Berufe.
Er hat seinen Sitz in Adorf (Vogtl); ist unpolitisch, konfessionell nicht gebunden. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nr.VR 60612 eingetragen und trägt den Zusatz e. V. - eingetragener Verein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel

Zweck des Vereines ist Förderung der Adorfer Gewerbetreibenden. Dazu agiert er als Bindeglied aller Gewerbetreibenden (Handel, Handwerk, Industrie, sonstiges Gewerbe)sowie der freiberuflich Tätigen zur Durchsetzung der Interessen seiner Mitglieder auf regionaler sowie überregionaler wirtschaftlicher, kultureller und politischer Ebene mit dem Ziel der langfristigen Sicherung des Standortes Adorf.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch z.B. die Beteiligung an der Organisation und Durchführung von Märkten und Veranstaltungen, wenn Dies im Sinne vom  Gewerbeverein oder deren Mitglieder ist oder dem Ansehen des Vereins nützt. Eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen sowie dem Verein nahe stehenden und sympathisierenden Einzelpersonen ist möglich. Weitere Aspekte sind Weiterbildung und Nachwuchsförderung.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Ämter des Vorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Eine Entschädigung von nachgewiesenem Aufwand ist möglich.

§4 Mitgliedschaft

Entsprechend der Zielsetzung des Vereines können geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen des privaten wie öffentlichen Rechtes Mitglied werden. Juristische Personen benennen einen Vertreter. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Abstimmung entscheidet.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder zur Aufnahme in den Verein vorschlagen, die sich durch besondere Leistungen zum Wohle des Vereinszweckes verdient gemacht haben. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Mitgliederversammlung durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

Ende der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung des Unternehmens oder der Institution (bei juristischen Personen). Ein Anspruch am Vereinsvermögen oder Einrichtungen des Vereins, sowie eine Rückerstattung unverbrauchten Mitgliedbeitrages steht dem Ausscheidenden nicht zu. Bei einer Betriebsübergabe geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.
2.Der Austritt des Mitgliedes, ist schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären.
3.Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§5  Mitgliederrechte und -pflichten

1.Das Recht, in der Mitgliederversammlung seine Meinung über Belange des Vereins zu äußern, Beschwerde zu führen und Auskünfte über die Vereinsarbeit des Vorstandes zu erhalten.
2.Das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte. Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Diese ist nur innerhalb der Firma des Mitgliedes übertragbar.
3.Das Recht zur Teilnahme an den Einrichtungen des Vereines. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.
4.Das Recht zur Mitwirkung in Fach- und Arbeitsgruppen.
5.Das Recht der Beantragung von Unterstützung bei Problemen, die die gewerbliche Existenz des Mitglieds gefährden oder beeinträchtigen. Das Mitglied hat dabei ein Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand und aller Mitglieder des Vereins.
6.Die Pflicht, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundbeitrag (Jahresbeitrag) fristgerecht zu begleichen. Ehrenmitglieder sind bei gleichen Rechten von der Beitragszahlungpflicht befreit.
7.Jedes Mitglied fördert den Verein in seinen Aufgaben. Es erfüllt die Beschlüsse des Vereins. Das Mitglied unterlässt alles, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und/oder seiner Idee schadet.

§6 Beitrag

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Grundbeitrag (Jahresbeitrag).


Der Grundbeitrag (Jahresbeitrag) wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein jeweils in der Höhe festzusetzender Sonderbeitrag erhoben werden. Gerät ein Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug, gilt seine Mitgliedschaft als verwirkt. Über die Gewährung eines beantragten Zahlungsaufschubs entscheidet der Vorstand.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung


§8 Vorstand  

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus : 5 Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schatzmeister. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
Zur Gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereines wird jeweils ein Mitglied des Vorstandes und ein Stellvertreter bestimmt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. Über die Arbeit des Vorstandes und seiner Beschlüsse wird schriftlich Protokoll geführt. Eine Abschrift vom Protokoll jeder Vorstandssitzung ist spätestens nach 14 Tagen allen Vorstandsmitgliedern zu überlassen. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit sachkundige Bürger, Firmen oder Institutionen hinzuziehen.
Bei Beschlüssen zur Mittelverwendung gelten folgenden Regelungen:
1.Ausgaben bis 100 € bedürfen der Absprache von mindestens 2 Vorständen.
2.Ausgaben 101 EUR - 2.000 EUR erfolgen durch protokollierter Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
3.Ausgaben über 2.000 EUR werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen (Siehe §9 Abs.7)


§9  Mitgliederversammlung

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstand. Dieser bestimmt einen Versammlungsleiter und Protokollführer. Über Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wird schriftlich Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:

1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes-und dessen Entlastung

3. Entgegennahme des Kassenberichtes der Kassenprüfer sowie die Genehmigung eines eventuellen Haushaltsplanes

4. die Festsetzung des Grundbeitrages (Jahresbeitrages)

5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.

6. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines. (gesonderte Beschussfassung siehe §13)

7. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag von mindestens 20% der anwesenden Mitglieder. Vorstandswahlen finden immer in geheimer Abstimmung statt.
Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen. Der Vorstand kann auf ein elektronisches und/oder online Abstimmverfahren für einen Beschluss der Mitgliederversammlung zurückgreifen, wenn die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Dringlichkeit unterliegt oder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unverhältnismäßig wäre.


§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal Jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich oder elektronischem Weg per e-Mail zu laden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Ehe/Lebenspartner der Mitglieder dürfen jedoch auch im Nicht-Öffentlichen Teil anwesend sein.
Ein öffentlicher Teil kann die Mitgliederversammlung erweitern. Hier können alle Interessierten oder geladenen Personen teilnehmen. Dabei steht es dem Verein frei, den Nicht-Mitgliedern eine Rederecht zu gestatten bzw. eine öffentliche Diskussion zu führen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Modalitäten der Einberufung sind die gleichen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.


§11 Fachgruppen

Auf Beschluss des Vorstandes können Fach- oder Arbeitsgruppen gebildet werden. Es steht einem Mitglied frei, sich mehreren Gruppen anzuschließen.
Beschlüsse der Gruppen haben den Charakter von Empfehlungen an den Vorstand. Über solche Empfehlungen muss der Vorstand innerhalb einer Frist von längstens vier Wochen beraten und entscheiden.

§ 12 Datenschutz
Im Verein werden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert, genutzt und übermittelt.
Besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, kümmert sich der Vereinsvorstand selbst um die Einhaltung des Datenschutzes durch den Verein. Er kann auf freiwilliger Basis einen Datenschutzbeauftragten bestellen.


§13 Auflösung

Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, das eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig den Mitgliedern zugesandt wurde.
Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen.
Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
lm Falle der Auflösung des Vereines beschließt die Versammlung gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen darf nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Die Versammlung kann auch beschlie0en, dass das Vereinsvermögen der Stadtverwaltung bis zur Gründung eines Nachfolgevereins in Verwahrung gegeben wird.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§ 14 Schlussbestimmung
Diese Satzung ist aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form geschrieben. Sie gilt uneingeschränkt als in weiblicher Schriftform geschrieben und somit für beide Geschlechter.
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Adorf/Vogtl, 05.März 2018